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Старый 10.04.2011, 08:12
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Lohnsteuerklasse IIn die Steuerklasse I gehoren Arbeitnehmer, die ledig, verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen fur die Steuerklasse III oder IV nicht erfullt sind.
Lohnsteuerklasse IIHierzu gehoren die unter Lohnsteuerklasse I genannten Arbeitnehmer, bei denen jedoch der Entlastungsbetrag fur Alleinerziehende (§ 24 b Einkommensteuergesetz - EStG) zu berucksichtigen ist.
Lohnsteuerklasse IIIIn diese Steuerklasse gehoren Arbeitnehmer:
die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschrankt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder
der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,
die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschrankt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, fur das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
deren Ehe aufgelost worden ist, wenn
im Kalenderjahr der Auflosung der Ehe beide Ehegatten unbeschrankt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und
der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschrankt einkommensteuerpflichtig sind.
Das gilt fur das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelost worden ist.
Lohnsteuerklasse IVIn die Steuerklasse IV gehoren Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschrankt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte ebenfalls Arbeitslohn bezieht.
Seit 1.1.2009 konnen Ehegatten, die in diese Steuerklasse gehoren und bisher die Steuerklassenkombination III / V gewahlt hatten, beim Finanzamt die Steuerkasse IV und die Ermittlung eines Faktors (Verhaltnis der gemeinsamen Einkommensteuer und der Einkommensteuer bei Steuerklasse IV) fur beide Ehepartner beantragen. Damit soll eine hohere Besteuerung des Ehepartners der weniger verdient, vermieden werden.
Lohnsteuerklasse VDiese ist einzutragen, wenn beide Ehepartner berufstatig sind und einer von beiden die Steuerklasse III gewahlt hat.
Lohnsteuerklasse VIDiese gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen.
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