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Старый 13.04.2010, 00:57
Alla Stiv
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Einen gesetzlich geregelten bevorzugten Urlaubsanschpruch fur Eltern in der Ferienzeit gibt es nicht.
In § 7, Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes heisst es: "Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswunsche des Arbeitnehmers zu berucksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berucksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswunsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen." Daraus lasst sich zumindest ableiten, dass Eltern eines schulpflichtigen Kindes bei der Terminierung des Urlaubs bevorzugt zu behandeln sind (Vorrang unter sozialen Gesichtspunkten).
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