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Старый 17.03.2012, 03:06
лола ганча
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....,die Festsetzung des Kindergeldes fur das oben genannte Kind wird ab Marz 2012 aufhoben(§70 Abs. 2 EStG) *Kinder,die das 18-Lebensjahr vollendet haben,konnen nur bei Vorliegen der Anspruhsvoraussetzungen des §32 Abs.4 EStG berucksichtigt werden.Ihr Kind kann jedoch nicht bzw. nicht mehr berucksichtigt werden,weil diese besonderen Anspruhsvoraussetzungen nicht erfullt sind.Das Kind hat das Studium abgebrochen und befindet sich somit nicht mehr in Ausbildung(§32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 Buchst. a EStG)
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