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  #1522  
Старый 20.12.2010, 22:41
Ирэна Kмаус
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Аркадий, вы не правы.
В каких случаях можно отказаться.
Unzumutbar ist hingegen eine Beschaftigung, wenn:
•gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutzes versto?en wird (§ 121 Absatz 2 SGB III).
•in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit das zu erwartende Bruttoeinkommen niedriger als 80 Prozent des der Berechnung des Arbeitslosengeld zu Grunde liegenden Bruttoeinkommens ist (§ 121 Absatz 3 Satz 2, 1. Halbsatz SGB III).
•vom vierten bis sechsten Monat der Arbeitslosigkeit das zu erwartende Bruttoeinkommen niedriger als 70 Prozent des der Berechnung des Arbeitslosengeld zu Grunde liegenden Bruttoeinkommens ist (§ 121 Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz SGB III).
•ab dem siebenten Monat der Arbeitslosigkeit das Nettoeinkommen nach Abzug der mit der Beschaftigung verbundenen Aufwendungen (Werbungskosten) geringer ist als der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 121 Absatz 3 Satz 3 SGB III).
•Fahrtzeiten von insgesamt bis zu zweieinhalb Stunden bei einer Beschaftigung uber sechs Stunden und bis zu zwei Stunden bei einer Beschaftigung bis zu sechs Stunden uberschritten werden, soweit nicht regional langere Fahrtzeiten ublich sind (§ 121 Absatz 4 Satze 2 und 3 SGB III).
•ein Umzug zur Arbeitsaufnahme notig ist, obwohl eine Stellenaufnahme im zumutbaren Pendlerbereich in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit moglich erscheint oder zwingende familiare Bindungen entgegenstehen (§ 121 Absatz 4 Satze 4 bis 7 SGB III).
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